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Aktuelle Hinweise zum neuen Energieeffizienzgesetz (EnEfG) Stand März 2024

Das am 17.11.23 in Kraft getretene EnEfG regelt:

Über 7,5 GWh Energieverbrauch pro Jahr: Energiemanagementsysteme

Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtjahresenergieverbrauch der letzten drei Jahre von mehr als 7,5 GWh/Jahr müssen gemäß § 8 EnEfG bis spätestens zum 18.07.2025 ein Energiemanagementsystem (EnMS) einführen und betreiben. Wird der durchschnittliche Gesamtjahresenergieverbrauch später überschritten, so muss das EnMS spätestens 20 Monate nach der Überschreitung eingerichtet sein.

Über 2,5 GWh Gesamtenergieverbrauch pro Jahr: Endenergieeinsparmaßnahmen

Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtjahresenergieverbrauch der letzten drei Jahre von mehr als 2,5 GWh/Jahr sind verpflichtet gemäß § 9 EnEfG Umsetzungspläne von wirtschaftlichen Endenergieeinsparmaßnahmen zu erstellen, wenn sie ein Energiemanagementsystem gemäß § 8 Energiedienstleistungsgesetz eingeführt haben.

Über 2,5 GWh Gesamtenergieverbrauch pro Jahr: Informationen zur Abwärme

Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtjahresenergieverbrauch der letzten drei Jahre von mehr als 2,5 GWh/Jahr sind verpflichtet gemäß § 17 EnEfG Informationen zu anfallender Abwärme an die Bundesstelle für Energieeffizienz bis zum 31. März eines jeden Jahres zu übermitteln und die übermittelten Informationen bei Änderungen unverzüglich zu aktualisieren. Auf Grund der Kurzfristigkeit werden die Pflichten bis 30.06.2024 laut Informationen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nicht sanktioniert.

Haben Sie Fragen oder brauchen Sie Unterstützung bei der Umsetzung der Anforderungen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Bitte beachten Sie unbedingt unsere aktuellen Infobriefe.

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